Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Februar 2022

  1. Geltungsbereich

1.1

Die aktuelle Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt für Verträge über die zeitweise entgeltliche Fahrzeugüberlassung und Nutzung und sämtliche damit zusammenhängende Dienstleistungen (im Folgenden auch „Nutzungsvertrag“) zwischen der aurento GmbH, Eisenbahnstr. 22, 15517 Fürstenwalde (im Folgenden „Fahrzeuggeber/aurento“) und der Kundin/dem Kunden als Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§14 BGB) (im Folgenden „Vertragspartner“). Die AGB können jederzeit unter www.aurento.de/agb/ eingesehen, abgespeichert und ausgedruckt werden.

1.2

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden spätestens 3 Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens veröffentlicht und, soweit aurento den Vertragspartner kontaktieren kann, diesem mitgeteilt. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Vertragsänderungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung übersandt wird.

1.3

Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer (§ 14 BGB) handelt finden abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners keine Anwendung, beispielsweise auch dann nicht, wenn aurento ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn aurento in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.

  1. Vertragsschluss, Registrierung und Laufzeit, kein Widerrufsrecht

2.1 Das im Web-Auftritt des Fahrzeuggebers unter www.aurento.de dargestellte Sortiment stellt kein verbindliches Angebot seitens des Fahrzeuggebers dar, sondern ist – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – stets freibleibend.

2.2

Das Online-Sortiment dient der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner, sondern dient der Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner.

2.3

Der Vertragspartner kann aus dem Online-Sortiment Leistungen auswählen. Über einen mit „Buchen“ beschrifteten Button gelangt der Vertragspartner zum Anmeldeformular. In diesem Formular ist das vom Vertragspartner ausgewählte Model ersichtlich. Der Vertragspartner muss dann angeben, ob er Privatkunde (Verbraucher) oder Firmenkunde (Unternehmer) ist. Daneben sind die Angaben über Vor- und Nachnamen, eine gültige E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und eine gültige Telefonnummer erforderlich. Firmenkunden müssen zusätzlich die Bezeichnung Ihrer Firma und Rechtsform, Branche und eine Steuernummer angeben. Unterhalb des Anmeldeformulars befindet sich ein mit „Dateien anhängen“ beschrifteter Button. Darüber muss der Vertragspartner dann folgende Dokumente, zwecks Verifizierung seiner Person und Überprüfung der Überlassungsvoraussetzungen, hochladen: gültiger im Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellter Führerschein Vorder- und Rückseite bzw. anderweitig in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis in lateinischer Schrift, gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) Vorder- und Rückseite; Firmenkunden laden zusätzlich die Gewerbeanmeldung sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug hoch.

Nachdem der Vertragspartner alle erforderlichen Daten angegeben und Dateien hochgeladen hat, wird er über einen mit „Weiter“ beschrifteten Button zur nächsten Seite geführt, auf welche er seine Rechnungsanschrift angibt, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Für den Vertragsschluss ist es erforderlich, dass der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Geschäftssitz in Deutschland hat.

Über den mit „Anfrage senden“ beschrifteten Button übersendet der Vertragspartner dann ein verbindliches Angebot an aurento.

2.4

aurento wird dem Vertragspartner mittels einer Empfangsbestätigung per E-Mail den Erhalt des Angebots unverzüglich bestätigen, in welcher die Bestellung des Vertragspartners nochmals aufgeführt wird und die der Vertragspartner über die von seinem Endgerät bereitgestellte Funktion ausdrucken kann.

2.5

aurento nimmt das Angebot des Vertragspartners durch Zusendung einer gesonderten Annahmeerklärung an und übersendet ihm in diesem Zuge auch den Abo-Vertrag, der durch den Vertragspartner ausgefüllt und unterzeichnet an aurento zurück übersandt werden muss. Erst dann kommt der Nutzungsvertrag (Fahrzeug-Abo) zustande. Der Vertragspartner ist berechtigt, zur Bestätigung eine angemessene Frist zu setzen. Erklärt der Fahrzeuggeber sich innerhalb der Frist nicht, so gilt diese als abgelehnt.

2.6

Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Dies ist auch die maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Vertragspartner.

2.7

Die Vertragslaufzeit beträgt je nach Auswahl des Kunden 3 Monate, 6 Monate oder 12 Monate.

2.8

Die Auftragsbestätigung ist sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen, da deren Inhalt allein für die Auftragsabwicklung verbindlich ist.

2.9 Ausschluss des Widerrufsrechts

Dem Vertragspartner steht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h. ein Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluss des Nutzungsvertrages ist nicht möglich.

  1. Vertragsgegenstand, Fahrzeugausstattung, Frei-/Mehrkilometer

3.1

Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner den im Nutzungsvertrag beschriebenen Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

3.2

Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragspartner in der im Nutzungsvertrag beschriebenen Ausführung überlassen. Die Ausstattungsdetails sind in der Angebotsübersicht einsehbar.
Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt.

3.3

Die Außenfarbe des Angebotsfahrzeuges wird im jeweiligen Angebot in der Angebotsübersicht konkret benannt und angezeigt. Die angezeigte Außenfarbe des zu überlassenden Fahrzeuges ist bei Bestellung verbindlich. Der Vertragspartner kann – wenn vorhanden – aus einer Reihe von Farben eine Farbauswahl für das Fahrzeug treffen. Ist eine Farbauswahl nicht möglich, wird das Fahrzeug mit einer konkreten Farbe angeboten. Der Vertragspartner kann bei aurento einen Farbwunsch äußern. Er hat jedoch keinen Anspruch auf dessen Erfüllung.

3.4

Das Fahrzeug wird dem Vertragspartner mit Warndreieck, Verbandskasten, Umweltplakette sowie jahreszeitgerechter Bereifung überlassen. Die Auswahl des jeweiligen Reifentyps für die vereinbarte Vertragslaufzeit obliegt dem Fahrzeuggeber. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, ganzjährig wintertaugliche Bereifung zur Nutzung bereitzustellen. Reifen gelten als wintertauglich, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Der Vertragspartner ist bei einer 8fach-Bereifung ab Werk verpflichtet, beide Radsätze bei der Fahrzeugabholung anzunehmen sowie den nicht benötigten Radsatz auf Kosten des Fahrzeuggebers bei einem von ihm ausgewählten Reifenpartner in der Nähe seines Wohnorts bzw., wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, in der Nähe seines Geschäftssitzes einzulagern. Bei Fahrzeugrückgabe hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, beide Radsätze bei der Fahrzeugübergabe zurückzugeben.

3.5

Sollte im Fahrzeug keine Bedienungsanleitung vorhanden sein, kann diese auf der Hersteller-Website in digitaler Form heruntergeladen werden.

3.6 Der Nutzungsvertrag bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern (Freikilometer). Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragspartner die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen.

3.7 Fährt der Vertragspartner mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragspartner, falls im Nutzungsvertrag nicht anderweitig vereinbart, die Kosten je Mehrkilometer inkl. MwSt. an den Fahrzeuggeber zu zahlen. Die Kosten hierfür ergeben sich aus der Preisliste.

3.8 Die Höhe der Kosten wird für das jeweilige Fahrzeug im Online-Sortiment und in der Bestellbestätigung ausgewiesen. Weitere Kosten sind aus der Preisliste ersichtlich.

3.9

Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß des Nutzungsvertrages dürfen keinesfalls um mehr als 1.500 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden. Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gilt auch in diesem Fall fort. Die Preise hierfür ergeben sich aus der Preisliste.

3.10

Wenn im Einzelfall die Vertragslaufzeit bzw. die Nutzungsdauer durch Vereinbarung oder Kündigung verkürzt wird, reduzieren sich die vereinbarten Freikilometer anteilig entsprechend der verkürzten Vertragslaufzeit bzw. Nutzungsdauer. Dies gilt nicht im Falle einer durch eine Pflichtverletzung des Fahrzeuggebers veranlasste Kündigung des Vertragspartners. Wenn im Einzelfall die Laufzeit des Vertrages verlängert wird, gilt anteilig für den Zeitraum der Verlängerung die Kilometer-Laufleistung des bereits bestehenden Vertrages entsprechend folgender Beispielrechnung: Vertragslaufzeit 12 Monate, km-Laufzeit 18.000 km, bei
Verlängerung für einen Monat km für Zusatzmonat = 18.000/12 = 1.500 Freikilometer.

3.11 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer nicht überschritten werden.

3.12

Der Ersatz für Reifen und Bremsen ist bei einer Laufzeit von 0-12 Monate und bis 18.000 km Laufleistung nicht im Tarif enthalten und daher vom Vertragspartner zu tragen.

3.13

Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe), insbesondere wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit, Getriebeöl, Lenkungsöl etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners.

  1. Personelle Nutzungsberechtigung

 

4.1

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person, sind der Vertragspartner selbst, die mit ihm in Lebensgemeinschaft stehende, im selben Haushalt lebende Person sowie Familienangehörige 1. Grades (z. B. Kinder, Geschwister etc.) zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt. Ist der Vertragspartner als Unternehmer selbständig tätig, erstreckt sich die Nutzungsberechtigung neben dem vorstehenden Personenkreis auch auf seine Mitarbeiter sowie auf die mit dem jeweiligen Mitarbeiter in Lebensgemeinschaft stehende, im selben Haushalt lebende Person und dessen Familienangehörige 1. Grades. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person, sind seine Mitarbeiter sowie die jeweils mit diesen in
Lebensgemeinschaft stehenden, im selben Haushalt lebenden Personen und Familienangehörige 1. Grades der Mitarbeiter zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt.

4.2

Eine Nutzungsüberlassung an anderweitige Personen als den in Ziffer 4.1 genannten Personenkreis bedarf der vorherigen Anzeige und schriftlichen Zustimmung durch den Fahrzeuggeber. Eine Überlassung des Fahrzeugs an Personen, die gemäß Ziffer 20 von der Nutzung ausgeschlossen sind, ist untersagt.

4.3

Jeder Nutzer des Fahrzeuges muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Soll das Fahrzeug einer Person zwischen 18 – 22 Jahren überlassen und durch diese genutzt werden, dann ist dies gegen einen Aufpreis möglich. Die Preisdetails ergeben sich aus der Preisliste.

4.4

Für sportliche Fahrzeuge (wie z. B.: Cupra Modelle) sowie bestimmte Premiumfahrzeuge gelten für das Mindestalter Sonderregelungen, die im jeweiligen Angebot ausgewiesen sind.

4.5

Der Vertragspartner ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Fahrzeug ausschließlich von Personen genutzt wird, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Der Vertragspartner hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Nutzer die in diesen AGB genannten Nutzungsbedingungen einhält. Ein Verschulden des Nutzers ist dem Vertragspartner in vollem Umfang zuzurechnen.

4.5

Für etwaige steuerliche Konsequenzen aus der Fahrzeugnutzung (insbesondere im Falle der Gewährung eines geldwerten Vorteils) trägt der Fahrzeuggeber keine Verantwortung.

  1. Räumliche Nutzungsberechtigung

 

In folgenden Ländern dürfen die überlassenen Fahrzeuge im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen genutzt werden: Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz.

  1. Gesetzliche Beschränkungen der Nutzung, eingeschränkte Nutzbarkeit, Wohnungswechsel

 

6.1

Gesetzliche Beschränkungen der Nutzung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragspartner strikt zu beachten.

6.2

Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend, pfleglich und sachgerecht zu behandeln und alle für die Fahrzeugnutzung maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das Fahrzeug darf nur für den üblichen Gebrauch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden. Die Nutzung auf Rennstrecken sowie zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests ist strikt untersagt.

6.3 Das Fahrzeug darf weder für die Lagerung noch für die Beförderung von brennbaren, giftigen und sonstigen gefährlichen Substanzen genutzt werden.

6.4

Das Fahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden. Der
verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges ist vom Vertragspartner vor jeder Nutzung zu kontrollieren und herzustellen. Die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges ist untersagt.

6.5

Sofern das Fahrzeug mit 8fach-Bereifung übergeben wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, rechtzeitig den Räderwechsel zu ermöglichen, um eine wintertaugliche Bereifung bei winterlichen Verhältnissen sicherzustellen. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die Ausrüstung des Fahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen. Dies schließt die Überprüfung der Wintertauglichkeit der Bereifung und insbesondere auch Frostschutzmittel in den Scheibenwischanlagen ein. Eine solche Überprüfung durch den Vertragspartner hat auch vor der ersten Nutzung zu erfolgen.

6.6

Das Rauchen innerhalb der Fahrzeuge ist strikt untersagt.

6.7

Dem Vertragspartner ist jede Veränderung und Manipulation des Fahrzeuges untersagt, insbesondere Veränderungen an der Fahrzeugelektronik und -mechanik, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrzeuges führen (Tuning). Hierzu zählen auch der An- und Einbau von Zubehör, das fest mit dem Fahrzeug verbaut wird, sowie technische Veränderungen oder Manipulationen des Kilometerzählers. Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Vertragspartner das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

6.8

Beschriftungen und Beklebungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Fahrzeuggeber angebracht werden. Die Kosten für die Entfernung und daraus resultierenden eventuellen entstehenden Lackschäden, werden dem Vertragspartner über die Endabrechnung in Rechnung gestellt.

6.9

Der Vertragspartner muss seinen Wohnungswechsel mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Wechsel aurento gegenüber anzeigen. Im Falle einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland während der Vertragslaufzeit trägt der Vertragspartner das Risiko einer hieraus resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Der Vertragspartner ist in einem solchen Fall, ohne Zustimmung des Fahrzeuggebers, nicht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt. Sachliche Nutzungsberechtigung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragspartner strikt zu beachten. Die Nutzung darf bei einer Verlegung des Wohnsitzes nur innerhalb des in Ziffer 5 geregelten Bereichs erfolgen. Eine Nutzung außerhalb des Bereiches ist untersagt. In Ergänzung hierzu verweisen wir auf die Versicherungsbedingungen, Ziffer A.  

  1. Nutzungsberechtigung Fahrzeugsystem-Apps

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist bei der Verwendung von Apps durch den Fahrzeugnutzer, die ab Werk im Fahrzeugsystem integriert sind, eine Änderung durch Hinterlegung von Vertragspartner-/Nutzerdaten untersagt. Es werden stets die Daten des Fahrzeuggebers als Fahrzeughalter hinterlegt – relevant beispielsweise bei Fahrzeugrückrufaktionen. Durch Informationsverluste entstehende Folgekosten durch die Nichtbeachtung dieses Verbots hat der Fahrzeugnutzer zu tragen. Im Falle der Nutzung einer kostenpflichtigen App durch den Vertragspartner, sind die Kosten vom Vertragspartner zu tragen.

Im Hinblick auf etwaige datenschutzrechtliche Regelungen zu den jeweiligen Fahrzeugsystem-Apps verweist der Fahrzeuggeber den Vertragspartner auf die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen des jeweiligen Fahrzeug-Herstellers.

  1. Übergabe, Vertragsbeginn

8.1

Dem Vertragspartner wird per E-Mail der Übergabetermin mitgeteilt oder telefonisch zwischen Fahrzeuggeber und Vertragspartner abgestimmt. Bei telefonischer Abstimmung wird der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner den abgestimmten Termin per E-Mail bestätigen. Der Übergabetermin ist verbindlich.

Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen können zu einer Verlängerung der vereinbarten Übergabefristen und einer Verschiebung der Übergabetermine führen. Die Parteien stimmen sich hierüber ab. Der dann festgelegte Termin ist verbindlich.

8.2

Sollte der Vertragspartner den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er dem Fahrzeuggeber zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten laut Preisliste verpflichtet.  

8.3 Abholung des Fahrzeugs/Übergabe/Zahlung

8.3.1

Der Vertragspartner holt das Fahrzeug zum Übergabetermin am Standort des Fahrzeuges ab. Der genaue Standort mit Ansprechpartner und Telefonnummer wird in der Bestätigungsmail zum Übergabetermin mitgeteilt.

8.3.2

Zur Abholung/Übergabe muss der Vertragspartner sich vor Ort ausweisen und neben einem gültigen Ausweisdokument auch seine gültige Fahrerlaubnis (beides im Original) vorzeigen. Für den Fall, dass der Vertragspartner nicht der Nutzer des Fahrzeugs ist, ist der Führerschein des primären Nutzers vorzulegen.

8.3.4

Mit dem Tag der Übergabe beginnt die Vertragslaufzeit.

8.3.5

Bei Übernahme des Fahrzeugs ist der Vertragspartner verpflichtet, die erste Abo-Rate per Kreditkarten-Zahlung oder per SEPA-Lastschriftmandat zu leisten. Anschließend ist die Gebühr monatlich am selben Tag des Folgemonats fällig und jeweils zu diesem Datum per Kreditkarte oder per SEPA-Lastschriftmandat zu zahlen.

8.3.6

Das Zahlungsmittel muss auf den Namen des Vertragspartners ausgestellt sein. Kann der Vertragspartner beim Übernahmetermin das entsprechende Zahlungsmittel nicht vorlegen und ist bei Fahrzeugabholung keine Einigung auf ein alternatives Zahlungsmittel möglich, kann aurento die Fahrzeugübergabe verweigern.

Dem Vertragspartner wird in diesem Fall Gelegenheit gegeben, ein gültiges Zahlungsmittel innerhalb einer Frist von 3 Tagen vorzulegen. Sollte der Kunde innerhalb vorgenannten Zeitraums kein gültiges Zahlungsmittel vorlegen, ist aurento berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Ansprüche des Vertragspartners wegen Nichterfüllung sowie eine Rückerstattung von bereits geleisteten Vorauszahlungen sowie möglicher Einmalgebühren sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

8.3.7

Der Fahrzeuggeber übergibt das zur Abholung bereit gestellte Fahrzeug vor Übergabe mit 10 Liter betankt bzw. lädt dieses mit mind. 80 % vor bei Elektrofahrzeugen.

8.3.8

Bei Übergabe des Fahrzeuges hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber alle festgestellten Schäden am Fahrzeug unverzüglich und unmittelbar vor Ort zu melden und schriftlich in der Fahrzeugübernahmebestätigung zu fixieren.

  1. Zahlung, SEPA, Schufa-Auskunft

9.1

Das vereinbarte Nutzungsentgelt (Abo-Rate) ist monatlich im Voraus zu zahlen. Es ist erstmals am Tag der Übernahme und anschließend jeweils an dem Tag der Folgemonate fällig, der dem Kalendertag der Übernahme entspricht.

9.2

Die erste Gebühr ist bei Übergabe des Kfz an den Kunden fällig. Die Zahlung ist per SEPA-Lastschriftmandat oder Kreditkarte möglich.

9.3

Die Zusammensetzung der Gebühr sowie die Preise für Mehrkilometer und weitere Leistungen ergeben sich aus der Preisliste.

9.4

Sämtliche Beträge verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Firmenkunden sind die Preise in Netto ausgewiesen (excl. der Umsatzsteuer).

9.5

Die Zahlung erfolgt über ein von dem Vertragspartner zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat. Der Vertragspartner erhält eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin. Bei wiederkehrenden Leistungen mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des Vertragspartners vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Vertragspartner sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des
Vertragspartners, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Fahrzeuggeber verursacht wurde. Es werden nur europäische IBAN Kontoverbindungen akzeptiert.

9.6 Schufa-Auskunft

9.6.1

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass der Fahrzeuggeber der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Auto-Abovertrages übermittelt und Auskünfte über mich von der SCHUFA erhält.

9.6.2

Unabhängig davon wird der Fahrzeuggeber der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Titulierung) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.

9.6.3

Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score- Verfahren).

9.6.4

Der Vertragspartner kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

  1. Zahlungsverzug

Der Vertragspartner gerät in Zahlungsverzug, wenn die monatliche Rate zum vereinbarten Termin nicht eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung (i) von zwei aufeinander folgenden Monatsraten ganz oder in Höhe eines nicht unerheblichen Teils oder, (ii) in einem Zeitraum, der sich über mehrere Monate erstreckt, mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei
Monatsraten entspricht, in Verzug, ist der Fahrzeuggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.

 

  1. Kündigung, Annahmeverzug und Nichtabnahme

 

11.1

Der Vertragspartner ist bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen zur Übernahme des Fahrzeugs verpflichtet.

11.2

Übliche, im Rahmen der Bereitstellung des Fahrzeugs erfolgte Verunreinigungen (insbesondere Fliegen/ Insekten, Spritzschmutz, u. ä.) sind vom Vertragspartner zu dulden und stellen keinen Grund dar, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern. Nimmt der Vertragspartner das ihm zugestellte Fahrzeug aus nicht gerechtfertigten Gründen nicht ab, trägt er die Kosten der erfolglosen Übergabe. Darüber hinaus trägt der Vertragspartner die Kosten für die durch die Annahmeverweigerung entstandenen Kosten einer gegebenenfalls erneuten Abholung, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat.

11.3

Nimmt der Vertragspartner das Fahrzeug nicht an, kann der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Abnahme des Fahrzeuges setzen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Übernahme des Fahrzeugs, auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nach, so ist der Fahrzeuggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadenspauschale in Höhe von einer Nettomonatsmiete zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fahrzeuggeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Fahrzeuggeber bleibt die Geltendmachung eines von ihm nachzuweisenden höheren Schadens vorbehalten. Anderweitige gesetzliche Rechte und Ansprüche des Fahrzeuggebers infolge des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, dem Fahrzeuggeber zum Zwecke der Schadensminderung vor dem vereinbarten Übergabetermin einen Dritten zu benennen, der in den Nutzungsvertrag unter Übernahme aller Rechte und Pflichten eintreten möchte. Der Fahrzeuggeber behält sich eine Bonitätsprüfung des Dritten vor und ist berechtigt, den Eintritt des Dritten in den Nutzungsvertrag aus berechtigtem Grund abzulehnen.

  1. Änderung des Fahrzeugs im Falle der Unmöglichkeit der Überlassung

12.1

Sollte es für den Fahrzeuggeber objektiv unmöglich sein oder werden, das vom Vertragspartner bestellte Fahrzeug zu überlassen, so ist der Fahrzeuggeber berechtigt, dem Vertragspartner ein alternatives Fahrzeug der gleichen oder einer vergleichbaren Fahrzeugklasse und mit dem gleichen oder vergleichbaren Ausstattungsniveau anzubieten.

12.2

Nimmt der Vertragspartner dieses Angebot an, besteht der ursprüngliche Nutzungsvertrag mit diesem geänderten Inhalt fort. Der Vertragspartner ist zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet. 

12.3

Sollte es dem Fahrzeuggeber aufgrund einer Verzögerung der Lieferung nicht möglich sein, das bestellte Fahrzeug zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so bietet der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner – sofern sich die Parteien nicht auf eine endgültige Änderung gemäß Ziff. 12.1 und 12.2  geeinigt haben – an, ihm für den Übergangszeitraum bis zur Lieferung des ursprünglich bestellten Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder einer vergleichbaren Fahrzeugklasse mit einem vergleichbaren Ausstattungsniveau zur Verfügung zu stellen.

12.4

Nimmt der Vertragspartner dieses Angebot an, ist für das Ersatzfahrzeug während des Übergangszeitraums der im Online-Shop für dieses Fahrzeug ausgewiesene Preis zu zahlen, sofern dieser geringer ist als der Preis für das ursprünglich bestellte Fahrzeug oder diesem entspricht, ist die Differenz zu erstatten. Ist der für das Ersatzfahrzeug ausgewiesene Preis dagegen höher, ist maximal der im Nutzungsvertrag für das ursprünglich bestellte Fahrzeug vereinbarte Preis zu zahlen.

12.5

Die Abholung und Rückgabe des Ersatzfahrzeugs erfolgt am selben Standort wie die Übergabe des eigentlich bestellten Fahrzeuges.

12.6

Der Übergabetermin für das ursprünglich bestellte Fahrzeug wird in diesem Fall einvernehmlich neu festgelegt. Die Vertragslaufzeit des ursprünglichen Nutzungsvertrags beginnt erst mit dem neu festgelegten Übergabetermin zu laufen.

  1. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

Der Fahrzeuggeber haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur im Rahmen von Ziffer 24 bestehen. Etwaige Sachmängel sind gegenüber dem Fahrzeuggeber unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Verlangen zur Überprüfung und Durchführung von Reparaturen zur Verfügung zu stellen und diesbezügliche Hinweise des Fahrzeuggebers zu befolgen.

  1. Inspektion

14.1

Der Vertragspartner hat den Fahrzeuggeber unverzüglich über einen erhaltenen Wartungsaufruf auf der Anzeige im Cockpit zu informieren. Der Fahrzeuggeber stimmt das weitere Vorgehen mit dem Vertragspartner ab.

14.2

Sollte das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen sein, erhält der Vertragspartner diese Information vom Fahrzeuggeber. Der Vertragspartner vereinbart unverzüglich unter Rücksprache mit dem Fahrzeuggeber einen Termin bei dem entsprechenden Handelspartner, damit das Fahrzeug termingerecht, spätestens binnen 14 Tagen, bei einem entsprechenden Handelspartner zur Behebung vorgeführt werden kann. Ansonsten kann der Verlust der Betriebserlaubnis drohen.

 

 

  1. Störung des Kilometerzählers

Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der Vertragspartner unverzüglich hierüber zu unterrichten und die Beseitigung des Defekts mit dem Fahrzeuggeber im Voraus abzustimmen. Erfolgt ein Austausch des Kilometerzählers, so hat der Vertragspartner den Fahrzeuggeber durch schriftliche Bestätigung des Fachhändlers über den abgelesenen Kilometerstand des ausgetauschten Instruments zu unterrichten.

  1. Abwicklung nach Unfall oder Beschädigung des Fahrzeugs und Verjährung von Ansprüchen

 

16.1

Beschädigungen am Fahrzeug sind dem Fahrzeuggeber (Abteilung Schadenmanagement) vom Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen telefonisch oder per E-Mail.

16.2

Bei einem Schadensfall, in den weitere Unfallbeteiligte involviert sind und / oder Sachgegenstände Dritter beschädigt wurden sowie im Fall sonstiger Schäden, ist in jedem Fall die Polizei zum Schadensort hinzuzurufen, unabhängig davon ist, ob der Vertragspartner den Schaden verursacht hat oder nicht. Neben dem Schadenformular hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber in diesem Fall den von der Polizei erstellten Unfallbericht zu übermitteln, aus dem Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Unfallverursachung hervorgeht und aussagefähige Bilder vom Schaden bzw. Schadenshergang. Wenn es weitere Zeugen für den Unfall gibt, sind diese vom Vertragspartner an den Fahrzeuggeber ebenfalls namentlich zu benennen. Im Nachgang ist der Vertragspartner verpflichtet gegenüber dem Fahrzeuggeber oder einem beauftragten Dritten Auskunft zum Unfall und dem Unfallhergang zur sachgerechten Bearbeitung zu erteilen.

16.3

Der Fahrzeuggeber stellt dem Vertragspartner nach Eingang der Schadenmeldung weitere Informationen zum weiteren Ablauf, insbesondere zur genauen Schadensfeststellung, Reparatur und Überlassung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung. Hat der Vertragspartner den Unfall bzw. Schaden schuldhaft verursacht, steht dem Vertragspartner während der Ausfallzeit des Fahrzeuges (z.B. für die Schadensfeststellung bzw. Reparatur) kein Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung eines Ersatzfahrzeug zu.

16.4

Alle Beauftragungen für Schadensfeststellung und Reparaturen erfolgen ausschließlich durch den Fahrzeuggeber. Bei Selbstvornahme der Reparatur durch den Vertragspartner oder nicht mit dem Fahrzeuggeber abgestimmte Beauftragungen Dritter haftet der Vertragspartner für alle aus der eigenständigen Beauftragung entstehenden Mängel und Schäden in voller Höhe. Ein durch den Unfall oder der Reparatur bedingten Nutzungsausfall des Fahrzeuges, entbindet den Vertragspartner nicht von der Zahlung des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgeltes gemäß Nutzungsvertrag.

16.5 Bei einem Totalschaden, der von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde, ist durch den Vertragspartner ein mögliches verfügbares Folgefahrzeug individuell mit dem Fahrzeuggeber abzustimmen. Für das Folgefahrzeug wird ein neuer Nutzungsvertrag abgeschlossen. Der Nutzungsvertrag des Fahrzeuges, das vom Totalschaden betroffen ist, wird in jedem Fall beendet.

16.6

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Fahrzeuggebers gegen den Vertragspartner erst fällig, wenn der Fahrzeuggeber Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Fall der Akteneinsicht wird der Fahrzeuggeber den Vertragspartner über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

  1. Versicherung, Haftung des Vertragspartners

17.1

Das Fahrzeug ist mit einer Haftpflichtversicherung sowie einer Voll- und Teilkasko Versicherung abgesichert. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Teil- und Vollkasko Schadensfall beträgt 1.000 €. Im Falle einer Abweichung vom vorgenannten Betrag, wird der konkrete Selbstbeteiligungsbetrag dem Vertragspartner durch den Fahrzeuggeber mitgeteilt.

17.2

Versichert ist der Vertragspartner. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug, ist bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls bzw. Schadens ebenfalls Versicherungsschutz gegeben.

17.2

Inhalt und Umfang der bestehenden Versicherungen sind aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen ersichtlich.

17.4

Der Vertragspartner hat die Möglichkeit die Selbstbeteiligung für die Voll-/Teilkaskoversicherung von 1.000 € auf 500 € zu reduzieren. Dies ist gegen Aufpreis möglich und spiegelt sich in einer höheren monatlichen Abo-Gebühr wieder. Bei Inanspruchnahme der SB-Reduzierung wird der Fahrzeuggeber dem Vertragspartner die neu berechnete Abo-Rate mitteilen.

17.5

Der Vertragspartner ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von aurento Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

17.6.

Der Vertragspartner bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von aurento, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

17.7.

aurento ist bevollmächtigt, gegen den Vertragspartner geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

17.8

Werden gegen den Vertragspartner Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.

17.9

Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird aurento die Führung des Rechtsstreits überlassen. aurento ist berechtigt im Namen des Vertragspartners einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Vertragspartner Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

  1. Außerordentliche Kündigung bei wiederholtem Schadensfall

18.1

Wird das Fahrzeug während der Laufzeit mehr als zweimal durch ein schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners oder eines anderen Nutzers, dem er das Fahrzeug gemäß Ziffer 4.1 überlassen hat, beschädigt und ist dem Fahrzeuggeber ein Festhalten am Vertrag deshalb nicht mehr zuzumuten, begründet dies für den Fahrzeuggeber das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner außerordentlich zu kündigen.

18.2

Zudem kann der Abschluss eines Folgevertrages ausgeschlossen werden. Im Falle eines solchen Ausschlusses ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, Fahrzeuge, die einem Dritten von dem Fahrzeuggeber im Rahmen eines mit diesem geschlossenen Vertrages überlassen wurden, zu führen.

18.3

Der Fahrzeuggeber behält sich darüber hinaus das Recht vor, Schadensersatzansprüche aufgrund von Mehrkosten für Versicherungen, die sich aus einer wiederholten schuldhaften Schadensverursachung des Vertragspartners oder eines Nutzers gemäß Ziffer 4.1 ergeben, gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.

 

  1. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Wird dem Vertragspartner oder einem anderen Nutzer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat mit dem überlassenen Fahrzeug vorgeworfen und wird diese dem Fahrzeuggeber bspw. durch eine Behörde angezeigt, so hat der Vertragspartner den Verwaltungsaufwand des Fahrzeuggebers, siehe Preisliste, zu begleichen. Der Verwaltungsaufwand wird über die monatliche Rate abgerechnet. Der Bezahlung des Bußgeldes muss vom Vertragsnehmer separat übernommen werden. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Fahrzeuggeber auferlegte Verfahrenskosten zu erstatten, soweit diese erforderlich sind.

  1. Sonderkündigungsrecht

Dem Fahrzeuggeber steht im Falle des Ziff. 19 ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Falle ist der Vertragspartner nach Aufforderung durch den Fahrzeuggeber zur Rückgabe des Fahrzeugs und zur Zahlung der Abo-Raten bis zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet.

  1. Fahrzeugrückgabe

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Sollte der Vertragspartner persönlich verhindert sein, ist er verpflichtet, nach Maßgabe dieses Vertrags einen Bevollmächtigten zu benennen.

Die Rückgabe erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:

21.1

Die Kalenderwoche der Fahrzeugrückgabe wird durch den Fahrzeuggeber entsprechend der vereinbarten Laufzeit oder abweichender Vereinbarung der Parteien in einem Rückgabeticket festgehalten, das dem Vertragspartner per E-Mail übersandt wird (im Folgenden „Rückgabeanzeige“). Die Parteien stimmen sodann per E-Mail oder telefonisch einen Rückgabetermin ab. Dieser Termin ist verbindlich. Für diesen Termin wird der Fahrzeuggeber einen entsprechend ausreichenden Time-Slot im Terminkalender blockieren um eine ausreichende und umfangreiche Übergabe, inklusive Schadensbegutachtung vor Ort zu ermöglichen.

21.2

Sollte der Vertragspartner den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er dem Fahrzeuggeber zum Kostenersatz verpflichtet. Die Folgen der verspäteten Fahrzeugrückgabe gemäß Ziffer 24 bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet innerhalb von 4 Tagen ab Rückgabetermin einen in diesem Zeitraum liegenden Rückgabetermin zu vereinbaren.

  1. Begutachtung zur Feststellung von Schäden bei Rückgabe, Rückgabezustand

 

22.1

Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen und vollständigen Zustand mit sämtlichen Unterlagen und Zubehörteilen, welche Vertragsgegenstand sind, zurückzugeben werden. Bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Fahrzeuggeber oder dessen Beauftragten werden alle Schäden, die den üblichen Umfang einer Nutzung überschreiten, von einem Mitarbeiter des Hauses, einer Sachverständigen-Organisation oder einem unabhängigen Sachverständigen-Büro (im Folgenden auch „Gutachter“) in einem Rückgabeprotokoll/Zustandsbericht festgehalten.  

22.2

Die Rückgabe findet am Ort der Übergabe statt.

22.3

Die Schadensfeststellung erfolgt im Beisein des Vertragspartners. Sämtliche Schäden, die im Rahmen der Rückgabe entdeckt werden, werden mit dem Vertragspartner besprochen. Die entdeckten Schäden/Mängel werden im Rückgabeprotokoll/Zustandsbericht mit entsprechendem Wert festgehalten.

22.4

Der aus der Begutachtung resultierende Minderwert/Wert der Schäden, die im Protokoll festgehalten wurden, werden dem Vertragspartner belastet. Die Begutachtung selbst ist für den Vertragspartner grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden.

22.5

Der Vertragspartner zahlt den sich ergebenden Minderwert (Ziff. 22.3-22.4) vor Ort in Bar oder per EC-/Kreditkarte. Die Zahlung per Lastschrift ist ebenfalls möglich.

22.6

Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Fahrzeug innen gesaugt, ausgeräumt und außen gereinigt zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug nicht entsprechend gereinigt sein trägt der Vertragspartner die sich hieraus ergebenden Mehrkosten für Gutachten und die Reinigung des Fahrzeugs laut Preisliste. Die Mehrkosten werden im Rahmen der Endabrechnung verrechnet.

22.7

Sollte im Einzelfall aufgrund des Zustands des Fahrzeugs bei Rückgabe eine intensivere Aufbereitung notwendig sein, sind darüber hinaus gehende Kosten in tatsächlicher Höhe von dem Vertragspartner zu tragen.Die Höhe der Kosten und die Zusammensetzung werden dem Kunden vor Aufbereitung mitgeteilt.

22.8

Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, vor der Rückgabe einen kostenfreien Fahrzeugcheck in einer Partnerwerkstatt des Fahrzeuggebers durchführen zu lassen. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Schadensabteilung des Fahrzeuggebers mindestens vier Wochen vor der Rückgabe zu kontaktieren.

  1. Endabrechnung

23.1

Die Abrechnung des Nutzungsentgelts nach Vertragsende erfolgt taggenau auf den Tag der Fahrzeugrückgabe bezogen. Die Endabrechnung erfolgt, sobald alle Bestandteile des Nutzungsvertrages geregelt sind, jedoch nicht früher als am Tag nach der Rückgabe des Fahrzeugs.

23.2

Gemäß Ziffer 22 gutachterlich festgestellte Schäden, die laut den Rücknahmekriterien des Fahrzeuggebers nicht als Gebrauchsspuren deklariert sind, werden gegenüber dem Vertragspartner in Rechnung
gestellt.

23.3

Hat der Vertragspartner die im Nutzungsvertrag vereinbarte Anzahl der Freikilometer überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Nutzungsvertrag bzw. – sofern darin nichts vereinbart wurde – zu dem in der Preisliste dieser AGB festgelegten Nachbelastungssatz. Im Falle einer Verkürzung der Vertragslaufzeit bzw. der Nutzungsdauer erfolgt die Berechnung gemäß Ziffer 3.

23.4

Überschreitet der Vertragspartner die zulässige Gesamtkilometerzahl, hat er zudem den durch die
erhöhte Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeuges zu erstatten sowie etwaige durch die oder im Zuge der Überschreitung anfallenden Kosten zu übernehmen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Fahrzeuggeber ist in diesem Fall berechtig, den Minderwert des Fahrzeuges nach Fahrzeugrückgabe durch einen neutralen Gutachter auf Kosten des Vertragspartners ermitteln zu lassen.

  1. Folgen einer verspäteten Fahrzeugrückgabe

 

24.1

Das Fahrzeug ist durch den Vertragspartner termingerecht am Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben. Eine Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Vertragspartner nach Ende der Vertragslaufzeit ist nicht gestattet und führt nicht zu einer stillschweigenden Fortsetzung des Vertrages. § 545 BGB findet keine Anwendung.

24.2

Wird das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrzeuggebers nicht termingerecht zum Vertragsende zurückgegeben, ist der Fahrzeuggeber berechtigt, dem Vertragspartner für die Dauer der Weiternutzung eine Nutzungsentschädigung für jeden überschrittenen Tag in Höhe von 1/30 des monatlich vereinbarten Nutzungsentgelts und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Aufwendungen zu berechnen. Bei einer vom Vertragspartner verursachten verspäteten Fahrzeugrückgabe haftet der Vertragspartner für die Kosten etwaiger vor Rückgabe fälliger Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe)

Im Übrigen gelten bis zur Rückgabe die Pflichten des Vertragspartners aus dem Vertrag fort.

24.3

Kommt der Vertragspartner seiner Pflicht zur Rückgabe von Schlüsseln, Kraftfahrzeugunterlagen oder Zubehör [z. B. Kundendienstheft, SD-Navigationskarten, Radio-Code-Karte, Schlüsselzubehör, Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) schuldhaft nicht nach, so hat er dem Fahrzeuggeber den hieraus resultierenden Aufwand zu ersetzen. (siehe Preisliste) Der Fahrzeuggeber ist berechtigt, im Falle der verspäteten Rückgabe eine Aufwandspauschale laut Preisliste zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Fahrzeuggeber kein oder ein nur wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Dem Fahrzeuggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf einer Nachfrist von drei Tagen, ist der Fahrzeuggeber zur Ersatzbeschaffung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
Der Ablauf der Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Vertragspartner die Rückgabe bereits verweigert hat oder diese nicht möglich ist.

24.4

Das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden infolge der verspäteten Rückgabe (beispielsweise für eine erneute Gutachterbestellung oder zeitlich reduzierte Nachfolgeverträge) bleibt dem Fahrzeuggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.

  1. Haftung des Fahrzeuggebers

Jegliche Haftung des Fahrzeuggebers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Der Fahrzeuggeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Stornierung

26.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag. Der Vertrag kann während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht jeder Vertragspartei, aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

26.2

Fällt der letzte Tag der vereinbarten Laufzeit auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Vertragszeit an dem darauf folgenden Werktag.

26.3

Stirbt der Vertragspartner innerhalb der vereinbarten Laufzeit, endet der Vertrag mit dem Tod und das Fahrzeug kann vorzeitig zurückgegeben werden.

26.4

Storniert der Vertragspartner den bereits wirksam abgeschlossenen Abo-Vertrag für das von ihm bestellte Fahrzeug vor Übergabe des Fahrzeugs, fallen hierfür Stornierungsgebühren an. Diese ergeben sich aus der Preisliste.

  1. Rechtsfolgen im Falle der außerordentlichen Kündigung des Fahrzeuggebers

 

27.1

Im Falle einer fristlosen außerordentlichen Kündigung durch den Fahrzeuggeber aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners, ist der Vertragspartner verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Der Fahrzeuggeber ist in diesem Fall auch berechtigt, das bzw. die zur Verfügung gestellte(n) Fahrzeug(e) jederzeit und ohne Ankündigung abzuholen und in seine Obhut zurückzubringen.

27.2

Wird der Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners durch den Fahrzeuggeber gekündigt, so hat der Vertragspartner dem Fahrzeuggeber den Aufwand für eine Abholung und Lagerung sowie den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dem Fahrzeuggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

  1. Datenschutz und Tracking

 

28.1

Der Fahrzeuggeber speichert und verarbeitet die zum Zwecke der Vertragsabwicklung über die Webseite erhobenen personenbezogene Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die der Vertragspartner von sich aus zur Verfügung stellt, z. B. im Rahmen einer Registrierung, durch das Ausfüllen von Formularen, durch Versenden von E-Mails, durch Beauftragung des Fahrzeuggebers oder für die Kundenbetreuung und zur Kontaktaufnahme. Der Fahrzeuggeber verwendet diese Daten ausschließlich zu den jeweils angegebenen oder sich aus der Anfrage ergebenden Zwecken. Sofern der Vertragspartner zuvor eingewilligt hat, erfolgt eine werbliche Verwendung der Daten nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der
Empfehlungswerbung) des Fahrzeuggebers oder für Anfragen zur Teilnahme an Umfragen, die er für eigene Marketing-, Markt- oder Meinungsforschungszwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte – wobei mit dem Fahrzeuggeber verbundene Unternehmen nicht als Dritte in diesem Sinne gelten – erfolgt nur, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden sich in der [Datenschutzerklärung] https://aurento.de/datenschutz

28.2 Tracking, Daten in Navigations- und Mobiltelefonsystemen  

28.2.1

Alle Fahrzeuge des Fahrzeuggebers sind mit einer Technik ausgestattet, die für den Fahrzeuggeber die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Der Vertragspartner willigt ein, dass der Fahrzeuggeber die GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder verarbeitet oder den Auftrag dazu erteilt, wenn der Vertragspartner das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer zurückgibt, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes (siehe Ziffer 5) sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dienen ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte des Fahrzeuggebers. Der Fahrzeuggeber weist darauf hin, dass der Fahrzeuggeber aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.

28.2.2

Die Fahrzeuge der Flotte sind weitestgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen wie z.B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Der Fahrzeuggeber verfolgt mit dem Angebot dieser Informations- und Kommunikationssysteme nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Vertragspartner und berechtigten Fahrer zu erheben. Der Vertragspartner bzw. der Fahrer ist verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Nutzungsdauer das Informations- und Kommunikationssystem des Fahrzeugs auf Werkseinstellung zurückzusetzen und damit alle gesammelten personenbezogenen Daten aus den Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen zu löschen. In jedem Fahrzeug der Fahrzeug-Flotte befindet sich eine Bedienungsanleitung, die die Anleitung zum Zurücksetzen der Informations- und Kommunikationssysteme auf Werkseinstellung beinhaltet.

 

 

 

 

  1. Mitteilungspflicht

Jede Änderung der Anschrift oder des Familiennamens des Vertragspartners ist dem Fahrzeuggeber innerhalb einer Frist von drei Tagen inklusive Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden amtlichen Bestätigung mitzuteilen. Der Vertragspartner hat dem Fahrzeuggeber zudem jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen, und zwar ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Tagen.

  1. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  1. Abtretungsbeschränkung

Forderungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fahrzeuggebers abgetreten werden.

  1. Geltendes Recht

Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsvereinbarung zwischen Vertragspartner und Fahrzeuggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

  1. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Vertragspartner Kaufmann/Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Wuppertal.

 

  1. Verbraucherstreitbeilegung

34.1

Die EU–Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt. Diese Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

34.2

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.B